Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben. 

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Auftragnehmer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Auftraggebers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. E-Mail) abzugeben.

1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Das Angebot und die Angebotspreise resultieren aus dem Kenntnisstand der Aufgabenstellung, die zum Zeitpunkt der Angebotsausarbeitung bekannt war. Sollten sich durch detailliertere Informationen bei der Feinplanung Abweichungen von dem von uns beschriebenen Lieferumfang ergeben, behalten wir uns vor, unser Angebot entsprechend anzupassen. Die Lieferungen und Leistungen entsprechen hinsichtlich Auslegung, betrieblicher Funktion, sowie Ausführung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angebotenen Liefer- und Leistungsumfang stehen. Die zu liefernden Anlagen und Einrichtungen verletzen nach unserer Kenntnis nicht fremden Datenschutz oder sonstige Schutzrechte.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

3 Preise und Zahlungsvereinbarungen

3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

3.4 Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

3.5 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Auftraggebers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

 

4 Vertragsform

Dienstvertrag gemäß § 611 BGB.

 

5 Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen fachgerecht und nach Stand der Technik auszuführen. Abrechnung erfolgt nach Aufwand gemäß unseren Stunden Verrechnungssätzen.

5.2 Sofern nicht anders ausgewiesen, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar, ohne dass es einer Angabe von Gründen bedarf.

5.3 Mit Abschluss des verbindlichen Terminplans verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche von Ihm zu liefernden Unterlagen gemäß diesem Terminplan zu liefern bzw. bereit zu stellen, sowie die vereinbarten Zahlungen termingerecht zu leisten, sowie seine sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist berechtigt diese Unterlagen an seine Unterlieferanten weiterzugeben, soweit dies für die Erbringung des Liefer- und Leistungsumfanges sinnvoll ist. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so behalten wir uns vor, die Frist angemessen zu verlängern.

5.4 Die in unserem Angebot enthaltenen Aufwendungen sind unter der Voraussetzung kalkuliert, dass die Arbeiten zügig und ohne Behinderungen durchgeführt werden können. Der Mehraufwand bei fehlenden Voraussetzungen – insbesondere durch Wartezeiten und durch evtl. zusätzlich anfallende Reisekosten und Spesen – sind von uns nicht kalkuliert und müssten im zutreffenden Falle gesondert in Rechnung gestellt werden. Es sind für alle Arbeiten vor Ort, wie z.B. Montagearbeiten, Baufreiheit zu gewährleisten.

5.5 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. 

5.6 Ob ein Lieferverzug von uns als Auftragnehmer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Auftragnehmer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Auftraggebers.

 

6 Weisungsfreiheit

Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.

 

7 Mitwirkungspflicht

7.1 Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und Beistellungen zu erbringen, die zu einer ordnungsgemäßen Erbringung unseres Liefer- und Leistungsumfanges erforderlich sind. Der Auftraggeber wird uns hierzu sämtliche für unsere Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und sonstigen Sachmittel, sowie erforderliche Zugangsberechtigungen zur Verfügung stellen. Ferner wird der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung und das Betreiben der Anlage einholen und uns für Abstimmungsgespräche mit den erforderlichen Fachkräften/Entscheidungsverantwortlichen zeitnah zur Verfügung stehen. 

7.2 Falls der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, verschieben sich die Zeitpläne für die von uns einzuhaltenden Fristen in angemessenem Umfang. Zudem behalten wir uns vor, dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehraufwendungen einschließlich aller Wartezeiten, gemäß der bei uns jeweils gültigen Preisstellung, in Rechnung zu stellen.

 

8 Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften

8.1 Der Leistungserbringung liegen jeweils der Stand der Technik, Gesetze, Normen und Richtlinien zugrunde, soweit diese zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig und für den Liefer- und Leistungsumfang zwingend zu berücksichtigen sind. Ändern sich nach Abgabe eines Angebotes der Stand der Technik, Gesetze, Normen und Richtlinien oder kommen neue hinzu, so werden wir den Auftraggeber nach Erkennen einer hieraus resultierenden Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs hierauf hinweisen und diese auf sein Verlangen bei der Ausführung berücksichtigen. Bei Änderungen, die sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergeben, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese unverzüglich zu beauftragen. Wir behalten uns vor, die entsprechenden Lieferungen/Leistungen erst nach einer Freigabe durch eine befugte Person des Auftraggebers oder einer Beauftragung der Änderungen auszuführen. Etwaige Verzögerungen und Kosten, die sich daraus ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

8.2 Aus oben genannten Änderungen entstehende Mehrkosten und / oder Terminauswirkungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

8.3 Wenn der vertragliche Liefer- und Leistungsumfang aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erbracht werden kann oder die Erbringung sich verzögert oder behindert wird, sind wir berechtigt die dadurch anfallenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen sowie eine Anpassung der vertraglichen Fristen vorzunehmen.

 

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

9.2 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Auftraggeber vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. 

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

10 Mängelansprüche des Auftraggebers

10.1 Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Sachmängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Die Lieferungen oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Zur Mängelbeseitigung ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns dies verweigert, sind wir insoweit von der Mängelhaftung befreit. Ort der Nacherfüllung ist der Ort der Versandanschrift der Lieferungen bzw. der Ort der Leistungserbringung.

10.2 Für Mängel, die der Auftraggeber gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

10.3 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Auftraggeber uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Auftraggeber uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Auftraggeber uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Auftraggeber jedoch nicht zu.

10.4 Der Auftraggeber kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Auftraggeber für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

11 Verjährung

11.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

11.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

12 Sonstige Haftung

12.1 Für alle im Zusammenhang mit diesen Lieferungen/Leistungen gegen den Auftragnegmer gerichteten Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gilt abschließend Folgendes:

a) Für Personenschäden und/oder in Fällen des Vorsatzes haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Für Schäden die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

c) Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

d) Wir haften in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragliche Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Verlust von Daten und Informationen, Finanzierungsaufwendungen sowie sonstige Vermögens- und Folgeschäden.

e) Weitergehende oder andere Ansprüche oder Rechte gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

Im Falle einer Haftung besitzen wir eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Zürich-Versicherung mit einer Deckungssumme von 3.000.000 € für Personenschäden und 1.000.000 € pauschal für Sach- und Vermögensschäden. Unsere Berufsgenossenschaftsnummer bei der VBG lautet 10/2100/0244.

12.2 Wir als Auftragnehmer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

12.3 Der Auftraggeber kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.

12.4 Ein Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

13 Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

13.2 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Eltville am Rhein ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

13.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).